Gebührenrechner nach StBVV

Wählen Sie die gewünschten Leistungen und tragen Sie die Gegenstandswerte ein. Der Rechner zeigt die Gebühr nach der Steuerberatervergütungsverordnung (Rechtsstand 19.12.2025, Tabellen A bis C) als Orientierung.

Unverbindliche Orientierung. Die Gebühr bestimmt die Steuerberatung im Einzelfall nach § 11 StBVV, maßgeblich ist die schriftliche Beauftragung. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft stimmen wir Umfang und Gebühr individuell mit Ihnen ab. Der Rechner erhebt und überträgt keine Daten, alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
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StBVV · Stand 19.12.2025 Tabellen A–C · RVG

Steuerberatergebühren

Gebührenrechner nach StBVV · jede Leistung mit eigenem, gesetzlich vorgeschriebenem Gegenstandswert · Tabelle D (Land-/Forstwirtschaft, § 39 StBVV) nicht enthalten

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Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 – 6/10 · Mittelgebühr: 3,5/10 · Ansatz der Steuerberatung: 3/10
3/10
1/106/10
Feststellungserklärung Personengesellschaft § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 – 5/10 · Mittelgebühr: 3/10 · Ansatz der Steuerberatung: 3/10
3/10
1/105/10
Körperschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 – 8/10 · Mittelgebühr: 5/10 · Ansatz der Steuerberatung: 4,5/10 (alle Anlagen inklusive)
4,5/10
2/108/10
Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 – 6/10 · Mittelgebühr: 3,5/10 · Ansatz der Steuerberatung: 2,5/10
2,5/10
1/106/10
Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV · Tabelle A
Gegenstandswert: 10 % hiervon, mind. 8.000 €
Rahmen: 1/10 – 8/10 · Mittelgebühr: 4,5/10 · Ansatz der Steuerberatung: 3,5/10
3,5/10
1/108/10
Erbschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 – 10/10 · Mittelgebühr: 6/10
6/10
2/1010/10
Rat / Auskunft § 21 StBVV · Tabelle A
Rahmen: 1/10 – 10/10 · Mittelgebühr: 5,5/10
5,5/10
1/1010/10
Jahresabschluss (Bilanz) § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert wird nach § 35 Abs. 2 StBVV berechnet (Mittel, ggf. mit Kappung/Sonderregel).
Rahmen: 10/10 – 40/10 · Mittelgebühr: 25/10
25/10
10/1040/10
Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 25 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert: höherer Betrag, mind. 17.500 €
Rahmen: 5/10 – 30/10 · Mittelgebühr: 17,5/10 · Ansatz der Steuerberatung: 16/10 (Anlage EÜR, Anlageverzeichnis und Schuldzinsenberechnung inklusive)
16/10
5/1030/10
Buchführung (laufend, je Monat) § 33 StBVV · Tabelle C
Gegenstandswert: jeweils höherer Betrag der beiden Werte.
Rahmen: 2/10 – 12/10 · Mittelgebühr: 7/10 · Ansatz der Steuerberatung: 6,2/10 · je Monat
7/10
2/1012/10
Anlagenbuchführung (je Monat, Abrechnung mal 12) § 33 StBVV · Tabelle C · Mindestgebühr
Die Anlagenbuchführung ist in § 33 StBVV nicht gesondert geregelt. Ansatz nach Auffassung der Fachliteratur: höherer Betrag aus Veräußerungserlösen und Aufwand (Abschreibungen plus Buchwerte der Abgänge). Maßgeblich ist die schriftliche Vereinbarung.
Rahmen: 2/10 – 12/10 · Mindestgebühr: 2/10 · Ansatz der Steuerberatung: 2/10 · Monatswert mal 12
2/10
2/1012/10
Lohnbuchhaltung (je Arbeitnehmer) § 34 StBVV · Betragsrahmen
Anzahl Mitarbeiter
Rahmen: 6,00 € – 30,00 € · Mittelgebühr: 18,00 €
18,00 €
6,00 €30,00 €
Einspruchsverfahren § 40 StBVV i.V.m. RVG
Zeitgebühr § 13 StBVV · 16,50–41,00 € je Viertelstunde
1 Viertelstunde = 15 Min. · 4 Viertelstunden = 1 Stunde
Rahmen: 16,50 – 41,00 € · Mittelgebühr: 28,75 €
28,75 €
16,50 €41,00 €
€
Ergebnis – Gebührenübersicht
—
Rechtsstand: StBVV i.d.F. vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) · Grundtabellen A–C gemäß 5. StBVVÄndV vom 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105, gültig ab 1.7.2025) · Einspruchsgebühren nach RVG (Tabelle § 13 RVG) · Auslagenpauschale gem. § 16 StBVV, hier vereinfachend auf die Gesamtsumme aller Leistungen angewendet statt separat je Angelegenheit · Zeitgebühr gem. § 13 StBVV · alle Mittelgebühren sind rechnerische Mitten des Gebührenrahmens, keine gesetzlich fixierten Regelgebühren — die endgültige Gebühr bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. In Einzelfällen kann statt der Einzelabrechnung auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden (§ 4 StBVV). Je nach Zustand der zugrunde liegenden Unterlagen können zusätzlich Zusatzarbeiten nach der Zeitgebühr (§ 13 StBVV) anfallen. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 39 StBVV) ist eine individuelle Abstimmung notwendig. Unverbindliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung. · Quelle: deubner-steuern.de

Was in unseren Gebühren enthalten ist

Körperschaftsteuer Komplett: Mantelbogen und alle Anlagen, eine Gebühr

Für Ihre GmbH oder UG erstellen wir die Körperschaftsteuererklärung mit allen Anlagen, die Ihr Sachverhalt verlangt, und übermitteln sie elektronisch an das Finanzamt. Kein Anlagen-Zuschlag, keine Einzelabrechnung je Formular. Voraussetzung: keine komplizierten Auslandssachverhalte. Nicht enthalten sind die Anlage Zinsschranke, die Anlage OG (Organschaft) und die Anlagen für Auslandseinkünfte. Sie werden gesondert abgerechnet.

  • Mantelbogen Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)
  • Anlage GK (Gewerbebetrieb) und Anlage ZVE (Ermittlung des zu versteuernden Einkommens)
  • Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als E-Bilanz, mit Überleitungsrechnung, soweit erforderlich
  • Anlage Verluste bei Verlustvor- oder Verlustrücktrag
  • Anlage WA bei Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (KSt 1 F)
EÜR Rundum: Anlage EÜR mit Anlageverzeichnis und Schuldzinsenberechnung

Wir erstellen Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung vollständig, mit allen Anlagen, die dazugehören, und übermitteln sie elektronisch. Ein Satz für das ganze Paket.

  • Anlage EÜR (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Gewinnermittlung)
  • Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis mit Abschreibungen, Zugängen und Abgängen)
  • Anlage SZ (Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)
Feststellung Komplett: Erklärung zur gesonderten Feststellung für Personengesellschaften

Bei einer GbR, OHG, KG oder PartG ersetzt die Feststellungserklärung die Einkommensteuererklärung der Gesellschaft. Wir erstellen sie mit den Anlagen, die Ihr Sachverhalt verlangt, und übermitteln sie elektronisch an das Finanzamt.

  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (§§ 179, 180 AO)
  • Anlage FB (Angaben zu den Feststellungsbeteiligten)
  • Anlage EÜR und Anlage AVEÜR für die Gesellschaft
  • Bei Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben je Gesellschafter Anlage SE und Anlage AVSE, bei Ergänzungsrechnungen Anlage ER

Der Umfang richtet sich nach Ihrem Sachverhalt und nach den amtlichen Vordrucken des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Die laufende Anlagenbuchführung ist nicht Teil dieser Erklärungsgebühren.

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